Wer bezahlt eine kaputte Therme? Der Mieter oder der Vermieter?

– 10 beantwortete Fragen zum Thema Reparatur, Erhaltung und Wartung bei defekten Heizthermen, Warmwasserboiler etc.

 

Inhalt:

  1. Wer bezahlt eine kaputte Therme? Mieter oder Vermieter?
  2. Für welche Arten von Wohnungen gilt diese Regelung?
  3. Was gilt neben der Heizwärme noch als Wärmebereitungsgerät?
  4. Was gilt nicht als Wärmebereitungsgerät?
  5. Was ist mit Klimaanlagen?
  6. Wer bezahlt die Reparatur eines Wärmebereitungsgeräts?
  7. Was passiert, wenn die Therme nicht mehr repariert werden kann?
  8. Wer ist für die Wartung verantwortlich?
  9. Was passiert, wenn der Mieter das Wärmebereitungsgerät nicht regelmäßig wartet?
  10. Was passiert, wenn der Vermieter sich weigert, eine schadhafte Therme zu reparieren bzw. – sofern sie irreparabel beschädigt ist – diese zu ersetzen?

 

 

  1. Wer bezahlt eine kaputte Therme? Mieter oder Vermieter?

Seit 2015 trägt der Vermieter die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten wie beispielsweise Heizthermen. Die Wartung obliegt dem Mieter.

 

  1. Für welche Arten von Wohnungen gilt diese Regelung?

 

Die Regelung gilt für Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sowie im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Da die Unterscheidung oft Schwierigkeiten bereitet, beraten wir Sie diesbezüglich in dieser Frage jederzeit gerne in einem kostenlosen Erstgespräch unter +43 1 42 000 40 oder hertzberg@legal-team.at.

 

  1. Was gilt neben der Heizwärme noch als Wärmebereitungsgerät?

Als Wärmebereitungsgeräte gelten im Mietobjekt vorhandene und mitvermietete Geräte, die Raumwärme oder Warmwasser erzeugen wie

  • Heizthermen,
  • Heizstrahler,
  • Warmwasserboiler,
  • Durchlauferhitzer etc.

 

  1. Was gilt nicht als Wärmebereitungsgerät?

Nicht umfasst sind

  • Wasserkocher,
  • Saunaöfen, Backöfen,
  • etc.

obwohl auch diese Wärme bzw. Warmwasser erzeugen.

 

  1. Was ist mit Klimaanlagen?

Ob auch Klimageräte, die nicht nur kühlen, sondern auch heizen als Wärmebereitungsgeräte gelten, ist strittig.

 

 

  1. Wer bezahlt die Reparatur eines Wärmebereitungsgeräts?

Der Vermieter trägt die Kosten für die Erhaltung und somit die Reparatur von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten.

 

  1. Was passiert, wenn die Therme nicht mehr repariert werden kann?

Ist das Wärmebereitungsgerät irreparabel defekt, umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters auch die Erneuerungspflicht des Geräts. Wenn die Therme nicht mehr repariert werden kann, müsste sie sohin vom Vermieter durch eine neue ersetzt werden.

 

  1. Wer ist für die Wartung verantwortlich?

Für die Wartung ist der Mieter verantwortlich. Die Wartung dient der Verlängerung der Lebensdauer des Geräts und umfasst insbesondere die Pflege, das Service, die Prüfung auf Funktionsfähigkeit in regelmäßigen Abständen etc..

Achtung: Wenn im Zuge von regelmäßigen Wartungen Reparaturen durchgeführt werden und auch gesondert in Rechnung gestellt werden, zählen diese – auch wenn es sich hierbei um kleinere handelt – nicht als Wartung, sondern als Erhaltung und wären entsprechend vom Vermieter zu bezahlen.

 

  1. Was passiert, wenn der Mieter das Wärmebereitungsgerät nicht regelmäßig wartet?

Kommt der Mieter seiner Wartungspflicht nicht nach, kann es zu einer Haftung des Mieters für dadurch entstandene Schäden kommen. Da die Erhaltungspflicht des Vermieters jedoch auch dann besteht, wenn ein Wärmebereitungsgerät defekt wurde, weil der Mieter seiner Wartungspflicht nicht nachgekommen ist, muss der Vermieter sie zunächst trotzdem reparieren bzw. – bei irreparabeler Beschädigung – austauschen. Wenn Vermieter nachweisen kann, dass der Schaden durch diese mangelnde Wartung eingetreten ist, kann er gegen den Mieter einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen.

 

  1. Was passiert, wenn der Vermieter sich weigert, eine schadhafte Therme zu reparieren bzw. – sofern sie irreparabel beschädigt ist – diese zu ersetzen?

Sofern hier zwischen Mieter und Vermieter keine Einigung getroffen werden kann, bleibt nur -je nachdem ob man sich im Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes befindet – der Gang zum Bezirksgericht bzw. der vorgeschalteten Schlichtungsstelle. In vielen Fällen kann eine solche Angelegenheit jedoch auch rasch und kostengünstig außergerichtlich geregelt werden. Selbstverständlich beraten wir Sie hier gerne unter +43 1 42 000 40 oder hertzberg@legal-team.at.

 

Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen. Daher übernehmen wir keine Haftung für allfälligen Schadenersatz.